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Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Die Abkürzung EEG verweist auf das deutsche Bundesgesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien, das aber oft nur kurz Erneuerbare-Energien-Gesetz genannt wird. Das EEG hat gemäß § 1 des Gesetzestextes vier primäre Ziele. Es wird vor allem bezweckt, die Entwicklung der Energieversorgung in Deutschland auf nachhaltiger Basis zu ermöglichen. Dazu sollen Technologien zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien gefördert werden. Weitere Ziele sind das Schonen fossiler Energieressourcen sowie die Senkung volkswirtschaftlicher Kosten der Energieversorgung.

EEG – Erneuerbare-Energien-Gesetz

Der Atomstrom soll möglichst weitgehend durch Strom aus erneuerbaren Energien ersetzt werden. Bis 2020 sollen 35 % des Stroms aus erneuerbaren Quellen stammen. Im Jahr 2000, als das EEG in Kraft trat, betrug der Anteil der erneuerbaren Energien am Strommix 5 – 6 %. Mit der gesetzlichen Regelung der Einspeisevergütung durch das EEG stieg die Bereitschaft, in die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus regenerierbaren Quellen zu investieren, sprunghaft an. 2012 betrug der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien bereits etwa 22 %. Die Mehrheit der deutschen Bevölkerung ist der Überzeugung, dass die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien der richtige Weg ist. Die Vorräte an fossilen Brennstoffen wie Kohle, Erdöl und Erdgas sind begrenzt und es ist bei nüchterner Überlegung inakzeptabel, diese wertvollen Rohstoffe zu verbrennen, um daraus Strom zu gewinnen. Das bei der Verbrennung freigesetzte CO2 trägt vermutlich zur globalen Erwärmung mit allen negativen Auswirkungen auf die Umwelt bei. Mit welchen Gefahren die Nutzung der Kernenergie verbunden ist, haben die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl und die Zerstörung der Atomkraftwerke von Fukushima nach dem Erdbeben gezeigt. Hinzu kommt, dass die sichere Lagerung der radioaktiven Abfälle bis heute ein ungelöstes Problem darstellt.

Welche Ziele verfolgt der Gesetzgeber mit dem EEG?

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolgt mehrere Ziele. In erster Linie soll es die Basis dafür schaffen, dass die Versorgung mit elektrischer Energie langfristig und nachhaltig sichergestellt wird. Ein weiteres Ziel besteht in der Schonung der Ressourcen fossiler Energieträger. Um diese Ziele zu erreichen, soll das EEG die zügige Entwicklung von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien fördern.

Wie elektrischer Strom aus den unterschiedlichen regenerativen Quellen erzeugt werden kann, ist schon lange bekannt. Doch im Vergleich zur Stromerzeugung im Kohlekraftwerk, waren diese Verfahren bis in die jüngste Vergangenheit immer viel zu teuer und damit unrentabel. In der Raumfahrt wurden beispielsweise schon seit den sechziger Jahren zuverlässige Solarzellen zur Stromversorgung der Satelliten und Raumschiffe entwickelt und erfolgreich eingesetzt. Noch in den neunziger Jahren waren Photovoltaikmodule auf Wohnhäusern wegen der hohen Kosten sehr selten zu sehen. Ein wichtiges Motiv für die Verabschiedung des EEG war es darum, die Entwicklung der Technologien zur Marktreife zu beschleunigen und die Herstellungskosten durch Steigerung der Absatzzahlen deutlich zu senken.

Ein weiteres, langfristiges Ziel besteht darin, die Kosten zu senken, die durch das Betreiben von Atomkraftwerken und die Belastung der Umwelt durch Emissionen bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe entstehen. Diese Kosten werden von der Allgemeinheit und nicht von den Betreibern der Kohlekraftwerke und Atomreaktoren getragen. Befürworter der Atomkraft weisen immer auf die niedrigen Herstellungskosten des Atomstroms hin. Werden die Kosten für die Transporte und für die Lagerung des Atommülls in die Rechnung einbezogen, ist Atomenergie sehr teuer. Die Schäden an der Umwelt, die durch Kohlekraftwerke verursacht werden, lassen sich schwer in Zahlen fassen.

Prinzip des Erneuerbare-Energien-Gesetzes

Das Prinzip des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist einfach: Das Gesetz sichert den Betreibern von Anlagen zur Stromerzeugung aus regenerativen Quellen zu, dass der durch ihre Anlagen erzeugte Strom bevorzugt in das öffentliche Stromnetz eingespeist werden muss und dass der Strom zu festen Sätzen vergütet wird. Dieser Vergütungssatz gilt für eine Dauer von 20 Jahren. Auf diese Weise lässt sich die Investition in eine solche Anlage relativ sicher kalkulieren. Zwei wichtige Grundsätze gelten: Netzbetreiber sind verpflichtet, Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen an das Netz anzuschließen und den erzeugten Strom anzunehmen. Der eingespeiste Strom wird zu festen Sätzen vergütet. Konkret bedeutet das, dass der Netzbetreiber, der einer Anlage am nächsten gelegen ist, zum Anschluss verpflichtet ist und den "grünen" Strom bevorzugt in sein Netz einspeisen muss. Um einen zusätzlichen Anreiz für die Entwicklung effektiverer Technologien zu schaffen und die Kosten langfristig zu senken, unterliegen die Fördersätze einer jährlichen Degression. Das bedeutet, je später eine Anlage an das Netz gebracht wird, desto geringer fällt der Vergütungssatz aus. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht nur aus ökologischen Überlegungen sinnvoll ist, sondern auch ökonomisch vertretbar ist.

Vom Stromeinspeisungsgesetz über das 100.000 Dächer Programm zum EEG

Im Dezember 1990 wurde das "Gesetz zur Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das öffentliche Netz" (Stromeinspeisungsgesetz) verabschiedet. Es gilt als Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Zu diesem Zeitpunkt gab es bereits einige Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugten. Die großen Energieversorger weigerten sich jedoch in vielen Fällen, den Strom dieser meist kleineren Anlagen in ihre Verteilernetze einzuspeisen. Mit dem Stromeinspeisungsgesetz wurden sie erstmals gesetzlich dazu verpflichtet. Gleichzeitig wurde die Mindestvergütung dieses Stroms geregelt. Sie orientierte sich an dem durchschnittlichen Erlös, der zwei Jahre zuvor erzielt wurde. Für Strom aus Biogas und Wasserkraft wurden zunächst 75 % dieses Preises zugesichert, Strom aus Solarenergie und Windkraft musste mit mindestens 90 % des Wertes vergütet werden. Unmittelbar vor der Einführung des EEG wurde Wind- und Solarstrom mit 8,23 Cent pro Kilowattstunde vergütet. Mit diesem Preis konnten nur Windkraftanlagen in küstennahen Regionen wirtschaftlich betrieben werden. Einen entscheidenden Schub für die verstärkte Nutzung der Photovoltaik brachte das 100.000 Dächer Programm. Im Jahre 2000 sicherte das EEG den Betreibern von Photovoltaikanlagen, die bis 2001 an das Netz angeschlossen waren, eine Vergütung von 50,6 Cent je kWh zu. Um das EEG an die veränderten Bedingungen anzupassen, wurde es 2004, 2009 und 2012 novelliert.

Welche Neuerungen bringt das EEG 2012?

Das EEG hat speziell im Bereich der Photovoltaik gesorgt, dass die Zahl der Anlagen innerhalb weniger Jahre so stark anstieg, wie es selbst die größten Optimisten nicht für möglich gehalten hätten. Aus diesem Grunde wurde die Förderung der Photovoltaikanlagen mit der Novellierung des EEG, die ab 1.1.2012 in Kraft trat, deutlich gekürzt. Aber auch die Boni-Systeme für Bioenergie und andere Vergütungssätze sind von den Neuregelungen betroffen. Um die Direktvermarktung des Stroms aus erneuerbaren Quellen zu fördern, wurde ein Marktprämienmodell eingeführt. Für die durch die Direktvermarktung verursachten Aufwendungen gibt es zusätzlich Managementprämien. Der Bau von Gasspeichern an Biogasanlagen wird durch Flexibilitätsprämien angereizt, zusätzlich erfolgt eine Befreiung von Netzentgelten. Das Vergütungssystem für die Nutzung von Biomasse wird durch Einführung von 4 leistungsbezogenen Anlagenkategorien vereinfacht. Die Förderung für Offshore-Windanlagen wurde durch das EEG 2012 erhöht. Die Förderdauer wurde von 12 auf 8 Jahre reduziert. Für Windkraftanlagen auf dem Land wurden die bisherigen Vergütungssätze beibehalten, doch die Degression wurde von 1 auf 1,5 % erhöht.

Rückwirkend zum 01.04.2012 wurde im Juni 2012 die sogenannte Photovoltaik-Novelle des EEG beschlossen. Mit dieser Novelle wurden die Vergütungsklassen für Photovoltaikanlagen neu festgelegt. Die Vergütungssätze wurden einmalig um 15 % abgesenkt. Gleichzeitig wurde als Ziel für die Gesamtleistung der Photovoltaikanlagen ein Wert von 50 GW festgesetzt. Der jährlich zu erreichende Zuwachs wird auf 2,5- 3,5 GW begrenzt. Werden diese Ziele überschritten, erhöht sich die Degression um bis zu 2,8 %, anderenfalls kann die Degression gesenkt oder ausgesetzt werden.

Vergütungssätze

In der Regel bekommen die Betreiber einer Anlage, die den Grundsätzen des EEG entspricht, 20 Jahre für jede eingespeiste Kilowattstunde einen festen Betrag. Die Höhe des Vergütungssatzes ist abhängig

  • von der Art der Stromerzeugung
  • vom Standort
  • von der Größe der Anlage
  • vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage

Im Unterschied zu den vorherigen Fassungen des EEG wird es für Interessenten schwieriger, die Rentabilität ihrer geplanten Investitionen abzuschätzen, da die zutreffenden Vergütungssätze nicht mehr langfristig bekannt sind, sondern durch die aktuellen Entwicklungen beeinflusst werden.

Für Photovoltaikanlagen, die am 01.04.2012 in Betrieb genommen wurden, beträgt die Einspeisevergütung 13,5 Cent/kWh (Anlage bis 10 MW) bis maximal 19,5 Cent/kWh (Anlage bis 10 kW). Wird die Anlage bis 1.12.2012 in Betrieb genommen reduzieren sich dieses Werte voraussichtlich auf 12,16 bzw. 17,56 Cent, falls der Zubau innerhalb des Ausbaukorridors verlief.

Die Einspeisevergütung für Onshore-Windanlagen setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Anfangsvergütung 8,93 Cent/kWh
  • Grundvergütung 4,87 Cent/kWh
  • Systemdienstleistungsbonus 0,48 Cent/kWh
  • Repowering-Bonus 0,5 Cent/kWh

Die Vergütungssätze gelten für 20 Jahre, die Degression beträgt 1,5 %. Die Einspeisevergütung für Offshore-Windkraftanlagen setzt sich aus der Anfangsvergütung von 15,0 Cent/kWh und der Grundvergütung von 3,5 Cent/kWh zusammen. Die Anfangsvergütung wird 12 Jahre nach Inbetriebnahme gewährt. Eine Verlängerung dieses Zeitraums ist bei der Errichtung in großer Entfernung von der Küste oder bei extremer Wassertiefe möglich. Die Förderdauer beträgt 20 Jahre, der Degression wird gestaucht, d.h. sie wird zunächst ausgesetzt und beträgt ab 2018 7 %.

Geothermie-Anlagen werden über einen Zeitraum von 20 Jahren gefördert, die Degression beträgt ab 2018 7 %. Die Kilowattstunde wird mit 25 Cent vergütet. Bei Nutzung petrothermaler Techniken erhöht sich die Vergütung um 5 Cent/kWh.

Die Vergütung von Strom aus Biomasse erfolgt in Abhängigkeit von der Anlagengröße und reicht von 6 Cent/kWh (bis 20 MW) bis 14,3 (bis 150 kW). Die Stromvergütung wird für 20 Jahre garantiert, die Degression beträgt 2 %.

Finanzierung / EEG Umlage

Laut EEG ist der nächstgelegene Netzbetreiber zum Anschluss der Anlage verpflichtet und muss den eingespeisten Strom vergüten. Die Höhe der Vergütung ist ebenfalls vom EEG festgelegt und ist abhängig von den oben erläuterten konkreten Merkmalen der konkreten Anlage. Da die Menge des Stroms, die aus erneuerbaren Energien erzeugt werden kann, von klimatischen und anderen Bedingungen abhängt, die sich in den Regionen der Bundesrepublik stark unterscheiden und außerdem starke zeitliche Schwankungen auftreten, sind Ausgleichzahlungen zwischen den Energieversorgern erforderlich. Zusätzlich ist ein Ausgleich zwischen der vom Netzbetreiber gezahlten Einspeisevergütung und den an der Strombörse erzielen Einnahmen erforderlich. Dieser Ausgleich ist die sogenannte EEG-Umlage. Sie wird einmal im Jahr festgelegt und wird von (fast) allen Stromverbrauchern getragen. Für Unternehmen, die besonders viel elektrische Energie benötigen, gibt es Sonderregelungen bei der EEG-Umlage, um ihre Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Maßstab nicht zu gefährden. Konkret heißt das, die großen Unternehmen werden zu Lasten der privaten Verbraucher und kleinen Firmen entlastet.

Scheint die Sonne besonders stark oder gibt es überdurchschnittlich viel Wind zu einem Zeitpunkt, wo der Verbrauch möglicherweise besonders gering ist, kann der erzeugte Strom nicht vom Netz aufgenommen werden. Da den Betreibern durch das EEG eine Vergütung zugesichert ist, wird trotzdem eine kalkulatorische Einspeisevergütung als Entschädigung gezahlt. Gegenwärtig gibt es unter den Anlagenbetreibern eine gewisse Verunsicherung, ob die vom Gesetzgeber zugesicherte 20-jährige Einspeisevergütung umfassend Bestand haben wird. Im Jahr 2012 ist eine Änderung der Einspeisevergütung von Solarenergie eingeführt worden. Die Einspeisevergütung für zukünftige Anlagen wird je nach Zubau neuer Anlagen nach einem Schlüssel monatlich festgelegt. Für Betreiber von Offshore-Windanlagen wurde eine Haftungsregelung geschaffen. Für den Fall, dass eine betriebsbereite Anlage keinen Strom liefern kann, weil der Netzanschluss auf sich warten lässt, bekommt der Betreiber der Anlage seine Vergütung dennoch. Die Summen, um die es bei dieser Haftung geht, können erheblich sein und die Stromkunden mit bis zu 0,25 Cent/kWh belasten.

EEG als Wachstumsmotor

Trotz aller Probleme ist das EEG ist sehr erfolgreich. Es hat der Entwicklung moderner Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien den entscheidenden Impuls gegeben. Am auffälligsten ist die Entwicklung der Solarindustrie bzw. Photovoltaikindustrie. Unterstützt durch Förderprogramme von EU, Bund und Ländern entstanden mehrere größere und auch kleinere Unternehmen, die auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien neue Produkte entwickeln und herstellen. Vom "Boom" der erneuerbaren Energien haben die neuen Bundesländer Deutschlands besonders stark profitiert. Hier ist eine Vielzahl von Unternehmen mit anspruchsvollen Arbeitsplätzen entstanden. Es gibt Unternehmen, die sich auf einzelne Teile der Wertschöpfungskette spezialisiert haben, und Firmen, die nahezu die gesamte Wertschöpfungskette abdecken. In der Solarbranche gibt es beispielsweise Unternehmen, die sich von der Bereitstellung des Siliziums bis zur Errichtung riesiger Solarkraftwerke in der ganzen Welt engagieren.

Ländliche Gebiete profitieren

Die ländlichen Gebiete profitieren ebenfalls vom EEG. Viele Landwirte haben sich ein weiteres finanzielles Standbein geschaffen, indem sie Biogas und Strom aus nachwachsenden Rohstoffen oder mittels Photovoltaik erzeugen. Aber auch private Betreiber von Photovoltaikanlagen können ihr Einkommen - langfristig gesehen - aufbessern. Die erneuerbaren Energien bieten die Möglichkeit, die Stromerzeugung in Zukunft dezentral zu organisieren. Bisher übernahmen wenige riesige Kraftwerke die Stromversorgung des ganzen Landes. Die Erzeugung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ist arbeitsintensiv und kann in strukturschwachen Regionen Arbeitsplätze für qualifizierte Mitarbeiter schaffen. Die Volkswirtschaft wird durch das EEG auch dadurch gestärkt, dass die Importe teurer Rohstoffe für die Energieerzeugung reduziert werden können.

Kritische Stimmen zum EEG

Kritik am Erneuerbare-Energien-Gesetz kommt vor allen Dingen von Verfechtern marktwirtschaftlicher Prinzipien. Sie beanstanden, dass einzelne Energieerzeuger bevorzugt werden und es zu Marktverzerrungen zugunsten uneffektiver Technologien kommt. So fließen mehr als die Hälfte der EEG Förderkosten in die Photovoltaik, die nur 20 % des grünen Stroms liefern. Das EEG würde durch die starren, langfristigen Fördersätze den Wettbewerb bei der Entwicklung neuer Technologien im Bereich der erneuerbaren Energiequellen behindern. Es gibt auch Stimmen, die vor einer Explosion der Strompreise für Endkunden warnen. Es wird gesagt, dass das EEG keinen Beitrag zur Senkung des CO2-Ausstosses liefere, da per Gesetz die maximalen Grenzen festgelegt sind und diese ausgeschöpft werden.

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